Übersichtlich gestaltet, machen die neuen Bundesblogwart-Formulare die Mitarbeit an der Reinhaltung des Internets leicht. |
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) stellt mit dem Jahresbeginn 2018 ein formloses Meldeformular für Hinweise auf mutmaßliche Verstöße gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz online. Damit wird Bürgerinnen und Bürgern erstmal Gelegenheit gegeben, durch aktive Mitwirkung beim erweiterten Meinungsfreiheitsschutz sicherzustellen, dass das deutsche Internet kein rechtsfreier Raum bleibt.
Bis Ende 2017 hatten für die sozialen Netzwerke noch Übergangsfristen gegolten, die es nahezu vollständig ins Belieben von Internetkommentatoren und Forennutzern stellen, welche beiträge dort verfasst wurden. Ab dem 1. Januar 2018 gilt nun jedoch ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement für den Umgang mit rechtswidrigen oder staatsfeindlichen Inhalten (Hass, Hetze, Zweifel, Meckerei über Merkel und andere nichtstrafbare Inhalte). Für vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) überwachte soziale Netzwerke gilt, dass sie verpflichtet sind, angezeigte Verstöße gegen die Maas-Gesetze zu löschen und den behörden Meldung über die Urheber zu machen. Dazu müssen die persönlichen Daten der Nutzer - Name, Adresse, persönliche Verbindungen - bereitgehalten werden.
Nutzerinnen und Nutzer, die sich in die Bundesblogwartliste eingetragen haben und als virtuelle Hausbuchführer in sozialen Netzwerken ehrenamtlich arbeiten, können zweifelhafte und fragwürdige Inhalte damit schnell und einfach melden. Das Netzwerk muss die eingegangene Beschwerde unverzüglich zur Kenntnis nehmen und offensichtlich angezeigte Beiträge auch dann innerhalb von 24 Stunden entfernen oder für die in Deutschland lebende Benutzergruppe sperren, wenn es sich nicht um strafbare Inhalte im Sinne früherer Gesetzgebung handelt. Der vermutete staatsfeindliche Inhalt kann dabei schriftlich aufgeführt werden, es ist aber auch möglich, eine Zeichnung oder ein Foto des Tatverdächtigen an die Meinungsfreiheitsschutzbehörden zu übermitteln.
In allen anderen Fällen gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Tagen. Wird ein derartiges Beschwerdeverfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorgehalten, prüft das BfJ, ob ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.
Alle betroffenen Nutzerinnen und Nutzer können dem BfJ mitteilen, dass trotz ihrer Beschwerde beim sozialen Netzwerk ein von ihnen als Laienstaatsanwalt und Laienrichter für rechtswidrig gehaltener Inhalt innerhalb der genannten Fristen weder gelöscht noch gesperrt wurde. Diesen Hinweis können alle Betroffenen über das vom Bundesamt auf seinen Internetseiten bereitgestellte Onlineformular übermitteln. Die Behörden werden daraufhin umgehend mobile Einsatzgruppen zum Tatort senden, um für Verstöße verwendete Rechentechnik sicherzustellen.
"Den Bürgerinnen und Bürgern wird mit dem Formular ein einfacher und schneller Weg geboten, uns Hinweise auf Verstöße gegen das NetzDG zu melden" erklärt der Präsident des Bundesamts, Heinz-Josef Friehe. Vorerst müssten sich die Nutzerinnen und Nutzer zunächst zwar noch beim jeweiligen sozialen Netzwerk beschweren. Das Bundesamt selbst kann keine Löschungen oder Sperrungen vornehmen, sondern prüft die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen systemischer Mängel im Beschwerdemanagement ", betont Friehe.
Das Meldeformular steht ab 1. Januar 2018 auf der Internetseite www.bundesjustizamt.de unter dem Pfad Themen - Bürgerdienste - Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken - Spitzelservice - Formulare zur Verfügung.
Bis Ende 2017 hatten für die sozialen Netzwerke noch Übergangsfristen gegolten, die es nahezu vollständig ins Belieben von Internetkommentatoren und Forennutzern stellen, welche beiträge dort verfasst wurden. Ab dem 1. Januar 2018 gilt nun jedoch ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement für den Umgang mit rechtswidrigen oder staatsfeindlichen Inhalten (Hass, Hetze, Zweifel, Meckerei über Merkel und andere nichtstrafbare Inhalte). Für vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) überwachte soziale Netzwerke gilt, dass sie verpflichtet sind, angezeigte Verstöße gegen die Maas-Gesetze zu löschen und den behörden Meldung über die Urheber zu machen. Dazu müssen die persönlichen Daten der Nutzer - Name, Adresse, persönliche Verbindungen - bereitgehalten werden.
Virtuelle Hausbuchführer
Nutzerinnen und Nutzer, die sich in die Bundesblogwartliste eingetragen haben und als virtuelle Hausbuchführer in sozialen Netzwerken ehrenamtlich arbeiten, können zweifelhafte und fragwürdige Inhalte damit schnell und einfach melden. Das Netzwerk muss die eingegangene Beschwerde unverzüglich zur Kenntnis nehmen und offensichtlich angezeigte Beiträge auch dann innerhalb von 24 Stunden entfernen oder für die in Deutschland lebende Benutzergruppe sperren, wenn es sich nicht um strafbare Inhalte im Sinne früherer Gesetzgebung handelt. Der vermutete staatsfeindliche Inhalt kann dabei schriftlich aufgeführt werden, es ist aber auch möglich, eine Zeichnung oder ein Foto des Tatverdächtigen an die Meinungsfreiheitsschutzbehörden zu übermitteln.
In allen anderen Fällen gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Tagen. Wird ein derartiges Beschwerdeverfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorgehalten, prüft das BfJ, ob ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.
Alle betroffenen Nutzerinnen und Nutzer können dem BfJ mitteilen, dass trotz ihrer Beschwerde beim sozialen Netzwerk ein von ihnen als Laienstaatsanwalt und Laienrichter für rechtswidrig gehaltener Inhalt innerhalb der genannten Fristen weder gelöscht noch gesperrt wurde. Diesen Hinweis können alle Betroffenen über das vom Bundesamt auf seinen Internetseiten bereitgestellte Onlineformular übermitteln. Die Behörden werden daraufhin umgehend mobile Einsatzgruppen zum Tatort senden, um für Verstöße verwendete Rechentechnik sicherzustellen.
Systemische Mängel aufgedeckt
"Den Bürgerinnen und Bürgern wird mit dem Formular ein einfacher und schneller Weg geboten, uns Hinweise auf Verstöße gegen das NetzDG zu melden" erklärt der Präsident des Bundesamts, Heinz-Josef Friehe. Vorerst müssten sich die Nutzerinnen und Nutzer zunächst zwar noch beim jeweiligen sozialen Netzwerk beschweren. Das Bundesamt selbst kann keine Löschungen oder Sperrungen vornehmen, sondern prüft die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen systemischer Mängel im Beschwerdemanagement ", betont Friehe.
Das Meldeformular steht ab 1. Januar 2018 auf der Internetseite www.bundesjustizamt.de unter dem Pfad Themen - Bürgerdienste - Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken - Spitzelservice - Formulare zur Verfügung.
3 Kommentare:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/NetzDG/Service/Formulare/Anzeige/Formular_node.html
Eine Anzeige beim Bundesamt für Justiz, dass ein soziales Netzwerk einen rechtswidrigen Inhalt nicht gelöscht oder gesperrt hat, setzt voraus, dass Sie sich zuvor erfolglos bei dem betreffenden Netzwerkbetreiber beschwert haben.
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Jetz stelle ma uns ma ganz doof. Also so, wie die Mitarbeiter im Justizamt sind.
Wir kriege ich raus, daß der Inhalt eines sozialen Netzwerkes rechtswidrig ist? Das wäre ja die zwingende Voraussetzung, um sich darüber justiziabel beschweren zu dürfen.
Wieso geben uns genau die, die mit sowas ihr täglich Brot verdienen, genau darüber keine Auskunft?
gesundes neues noch - und wirklich, stell dich mal nicht so an. jeder ist sein eigenes schnellgericht! wenn du denkst, es könnte jemanden geben, der meint, etwas könnte nicht strafbar, aber rechtswidrig sein, dann ist das sicher vielleicht so. dann greift die meldepflicht.
der verstoß dagegen wird mit der geplanten 2. novelle des netzwerkdurchsetzungsgesetzes ab mai strafbar
ß'novym godom, @ Blogwart und @ Anmerkung.
Noch een paar S-tunden, un dann s-peelt wi wedder knüppelhart uns' Rull...
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