Die Verbreitung solcher Falschnachrichten (Fake News) soll künftig verhindert werden. |
Seit Mitternacht wird zurückgelöscht: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (Netz DG), das vom Bundestag in nächtlicher Schnellsitzung im Mai beschlossen worden war, ist seit heute Grundlage einer erweiterten Meinungsfreiheit in ganz Deutschland. Mehrere Reinigungs- und Löschteams sind nun Tag und Nacht im Auftrag der Bundesregierung tätig, um widerrechtliche Ansichten, regierungsfeindliche Meinungen und russische Trolleinträge aus sozialen Netzwerken zu entfernen.
Allein im strukturschwachen Berlin sind mehr als hundert neu eingestellte Mitarbeiter damit beschäftigt, überflüssig gewordene Meinungen, die die Bundesbürger irritieren könnten, zu löschen. Künftig solle die Mitarbeiterzahl stufenweise auf rund 1.500, später dann auf mindestens 120.000 anwachsen. Es gilt schließlich, allein bei Facebook jeden Tag um die 4,75 Milliarden Einträge zu sichten und wenn nötig zu löschen.
Die Notwendigkeit eines erweiterten Meinungsfreiheitsschutzes hatte sich ergeben, als immer öfter Kritik an der Regierung geäußert worden war. Gemeinsam mit dem Bundesblogampelamt im mecklenburgischen Warin und erfahrenen Meinungsfreiheitsschutzexperten wie der Berlinerin Anetta Kahane von der "Initiative für Zivilcourage" hatte der Bundesjustizminister Anfang des Jahres in Auswertung einer China-Reise beschlossen, dass vom Staat beauftragte Reinigungskommandos auch in Fällen unklar definierter verbaler Gefahr im Sinne der nationalen Sicherheit gegen Urheber vorgehen dürfen.
Erfasst werden vom Zwang unmittelbaren Löschens in Zukunft eine Reihe von Tatbeständen, die die Bundesregierung in einem Faltblatt für Blogger, Youtube-Kanalbetreiber und Facebook-Mitglieder einzeln auflistet. Das Ministerium empfiehlt, die Liste auswendig zu lernen, um spätere Hausbesuche von Blogwarten überflüssig zu machen.
Zu den zu vermeidenden Tatbestände zählen:
Verbreiten von Propagandamitteln (§ 86 StGB)
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB)
Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB)
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB)
verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b StGB)
Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB)
landesverräterische Fälschung (§ 100a StGB)
öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB)
Bildung terroristischer Vereinigungen, auch im Ausland (§ 129a – 129b StGB)
Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Gewaltdarstellung (§ 131 StGB)
Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB)
Verbreitung, Erwerb und des Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB)
Zugänglichmachens pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien sowie Abruf Kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (§ 184d StGB)
Beleidigung (§ 185 StGB)
üble Nachrede (§ 186 StGB)
Verleumdung (§ 187 StGB)
Bedrohung (§ 241 StGB)
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Durch die Löschung von solchen strafbaren Inhalten werden künftig sowohl Hasskriminalität („Hate Crime“) als auch Falschnachrichten („Fake News“) rigoros bekämpft.
Allein im strukturschwachen Berlin sind mehr als hundert neu eingestellte Mitarbeiter damit beschäftigt, überflüssig gewordene Meinungen, die die Bundesbürger irritieren könnten, zu löschen. Künftig solle die Mitarbeiterzahl stufenweise auf rund 1.500, später dann auf mindestens 120.000 anwachsen. Es gilt schließlich, allein bei Facebook jeden Tag um die 4,75 Milliarden Einträge zu sichten und wenn nötig zu löschen.
Die Notwendigkeit eines erweiterten Meinungsfreiheitsschutzes hatte sich ergeben, als immer öfter Kritik an der Regierung geäußert worden war. Gemeinsam mit dem Bundesblogampelamt im mecklenburgischen Warin und erfahrenen Meinungsfreiheitsschutzexperten wie der Berlinerin Anetta Kahane von der "Initiative für Zivilcourage" hatte der Bundesjustizminister Anfang des Jahres in Auswertung einer China-Reise beschlossen, dass vom Staat beauftragte Reinigungskommandos auch in Fällen unklar definierter verbaler Gefahr im Sinne der nationalen Sicherheit gegen Urheber vorgehen dürfen.
Erfasst werden vom Zwang unmittelbaren Löschens in Zukunft eine Reihe von Tatbeständen, die die Bundesregierung in einem Faltblatt für Blogger, Youtube-Kanalbetreiber und Facebook-Mitglieder einzeln auflistet. Das Ministerium empfiehlt, die Liste auswendig zu lernen, um spätere Hausbesuche von Blogwarten überflüssig zu machen.
Zu den zu vermeidenden Tatbestände zählen:
Verbreiten von Propagandamitteln (§ 86 StGB)
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB)
Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB)
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB)
verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b StGB)
Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB)
landesverräterische Fälschung (§ 100a StGB)
öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB)
Bildung terroristischer Vereinigungen, auch im Ausland (§ 129a – 129b StGB)
Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Gewaltdarstellung (§ 131 StGB)
Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB)
Verbreitung, Erwerb und des Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB)
Zugänglichmachens pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien sowie Abruf Kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (§ 184d StGB)
Beleidigung (§ 185 StGB)
üble Nachrede (§ 186 StGB)
Verleumdung (§ 187 StGB)
Bedrohung (§ 241 StGB)
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Durch die Löschung von solchen strafbaren Inhalten werden künftig sowohl Hasskriminalität („Hate Crime“) als auch Falschnachrichten („Fake News“) rigoros bekämpft.