Sehr, sehr enge Grenzen haben die Väter des Grundgesetzes gezogen, um den Einsatz der Bundeswehr im Inneren möglichst zu verhindern. Eingedenkt unseliger Vergangenheit setzt Artikel 35 des Grundgesetzes deutliche Schranken: Der Einsatz der Streitkräfte auf dem Weg der "gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe", wie es in Absatz 1 heißt, ist danach nur gestattet "zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall".
Punkt hinter Satz 2 Absatz 2. Und wenig Deutungsspielraum. Eigentlich. Sicher ist es kein großes Glück, dass eine Regierung in einer schwierigen Situation versagt - aber ist es eine Naturkastrophe? Ein besonders schwerer Unglücksfall? Nun, schon ihrem von der Politik verwendeten Namen nach nicht: "Flüchtlingskrise" klingt weder nach akuter Kastrophe noch nach einem schwerem Unglücksfall, den nur der umgehende Einsatz der Streitkräfte im Inneren beherrschen helfen kann. Und "zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung", das legt Absatz 1 fest, "kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes" zur Unterstützung anfordern. Nicht aber Teile der Streitkräfte.
Hilft vielleicht Absatz 3? "Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung (...) Einheiten der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen", legt der fest. Eindeutig ist auch hier der ausschließliche Bezug auf Naturkastrophen und Unglücksfälle.
Dennoch ist die Bundeswehr nach eigenen Angaben derzeit mit etwa 1000 Soldaten im Inneren eingesetzt. Das zähle zwar nicht "zum originären Auftrag der Bundeswehr", schreibt das Verteidigungsministerium selbst. Um sich dann ausschließlich auf Paragraph 1 von Artikel 35 zu beziehen: Die Bundeswehr leiste "Flüchtlingshilfe für die ersuchenden Kommunen und Behörden der Länder im Sinne der Amtshilfe auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 1 des Grundgesetzes", heißt es. Wobei hier die Betonung auf "im Sinne" liegt, denn im Geiste und nach den Buchstaben widerspricht der Bundeswehreinsatz ja Absatz 2 und 3 und ist somit ein klarer Verfassungsbruch.
Auch der verzweifelt klingende Bezug auf §§ 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes nützt da wenig: Ober sticht Unter und was das Grundgesetz verbietet, kann kein Verwaltungsverfahrensgesetz gestatten.
Punkt hinter Satz 2 Absatz 2. Und wenig Deutungsspielraum. Eigentlich. Sicher ist es kein großes Glück, dass eine Regierung in einer schwierigen Situation versagt - aber ist es eine Naturkastrophe? Ein besonders schwerer Unglücksfall? Nun, schon ihrem von der Politik verwendeten Namen nach nicht: "Flüchtlingskrise" klingt weder nach akuter Kastrophe noch nach einem schwerem Unglücksfall, den nur der umgehende Einsatz der Streitkräfte im Inneren beherrschen helfen kann. Und "zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung", das legt Absatz 1 fest, "kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes" zur Unterstützung anfordern. Nicht aber Teile der Streitkräfte.
Hilft vielleicht Absatz 3? "Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung (...) Einheiten der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen", legt der fest. Eindeutig ist auch hier der ausschließliche Bezug auf Naturkastrophen und Unglücksfälle.
Dennoch ist die Bundeswehr nach eigenen Angaben derzeit mit etwa 1000 Soldaten im Inneren eingesetzt. Das zähle zwar nicht "zum originären Auftrag der Bundeswehr", schreibt das Verteidigungsministerium selbst. Um sich dann ausschließlich auf Paragraph 1 von Artikel 35 zu beziehen: Die Bundeswehr leiste "Flüchtlingshilfe für die ersuchenden Kommunen und Behörden der Länder im Sinne der Amtshilfe auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 1 des Grundgesetzes", heißt es. Wobei hier die Betonung auf "im Sinne" liegt, denn im Geiste und nach den Buchstaben widerspricht der Bundeswehreinsatz ja Absatz 2 und 3 und ist somit ein klarer Verfassungsbruch.
Auch der verzweifelt klingende Bezug auf §§ 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes nützt da wenig: Ober sticht Unter und was das Grundgesetz verbietet, kann kein Verwaltungsverfahrensgesetz gestatten.
7 Kommentare:
https://jungefreiheit.de/debatte/kommentar/2015/teuflische-irrtuemer/
Kranich meint
2. November 2015 um 10:29
Nach der Aussage von Katrin Göring Eckardt bin ich ja beruhigt.
Jetzt weiß ich wenigstens, dass der damalige deutsche Angriff auf die Produktionsstätten der Blenheim und Lancaster-Bomber (diese hatten zum besagten Zeitpunkt schon tausende von Tonnen Bomben über dem Reichsgebiet abgeladen), der Hurricane und Spitfire Jagdflugzeuge in Couventry, in dessen Verlauf es LEIDER auch zu vielen Toten an der Zivilbevölkerung und der Zerstörung der Kathedrale kam (die Werke reichten dicht bis an das Stadtgebiet heran), im Grunde genommen auf das Konto der Briten ging.
Tja, man lernt nie aus…
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An Kranich: 800.
angriffshöhe 4000
" ist bestätigt ; von Stahl und Hermann greifen die Maschinenhallen an ; ich und Oberst Stussner vernichten das Gleisdreieck "
der Sepp ,
Reichsluftlagezentrum III ; Heidenau
"WARSCHAU !! Jäger auf 8 Uhr ; auf das erkannte Ziel Feuer frei ! "
Bunte Wehr.Kicher,kicher.Jede freiwillige Feuerwehr verfügt über mehr Schlagkraft,mittlerweile.
Ach ja, Herr Anonym,die semantische Bedeutung von mittlerweile erkläre ich Ihnen gerne,falls mal wieder Nachholbedarf bestehen sollte.
Äh,Naturkatastrophe natürlich nicht.Apokalypse wäre meine Definition der momentanen Situation.Ich bin kein Volkschullehrer und wähle jetzt alle Bilder mit Saft und Giftgas aus
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