Dienstag, 26. Mai 2015

Vorratsdatenspeicherung: Waffe im Krieg gegen Kritiker

Merkt ja keiner, steht ja nirgends. Obwohl der Entwurf zur Neuregelung der sogenannten Vorratsdatenspeicherung bereits seit einigen Tagen öffentlich geworden ist, schweigt sich die versammelte deutsche Presse aus über die Konsequenzen der geplanten Regelung. Dabei beinhaltet die einen Generalkriminalisierungsparagraphen zum Schutz von Regierungsgeheimnissen, der es deutschen Behörden künftig erlauben würde, Whistleblower und Leakplattformen zu verfolgen.

"Fatalist-Paragraphen", nennt Die Anmerkung die "Bestrebungen zur Kriminalisierung aller Deutschen" und verweist damit auf die bisher vergeblichen  Kriminalisierungsversuche gegen das Blog NSU-Leaks, das seit Monaten akribisch versucht, anhand der Originalakten NSU-Ermittler aufzuklären, wo hier wer was vertuscht hat.

Mit dem neuen Gesetz ein Ding der Unmöglichkeit, denn das Papier erklärt, so Die Anmerkung, "alle Deutschen per Definition zu Kriminellen erklärt". Das geht ganz einfach, wie der geplante Fatalist-Paragraph 202a Absatz 2 zeigt. "Wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft", heißt es da in dem Absatz, der einen neuen Straftatbestand der „Datenhehlerei“ ins Strafgesetzbuch einführt.

Kein Schlupfloch, kein Ausweg, jedes Ministeriumspapier, jeder Gesetzentwurf, jedes Schreiben eines remonstrierenden Beamten wird zum Staatsgeheimnis, das zu enthüllen die Freiheit kosten würde. Dazu muss der Täter nicht einmal selbst Daten stehlen. Es reicht völlig, wenn er sie von anderen erhalten hat. Ein Paragraph der damit die Axt an die Wurzeln der Pressefreiheit legt, wie westliche Staaten sie bisher kannten. Und der von "Spiegel" über "Zeit", "Welt", "SZ" bis "taz" dennoch unerwähnt bleibt.

Was ist da los? Mangelt es in den Redaktionsstuben an der Fähigkeit zum verstehenden Lesen? Ist es den Hauptbetroffenen der neuen Regelung nicht möglich, die absehbaren Konsequenzen einer rechtlichen Regelung abzusehen, die es im Grunde grundsätzlich verbietet, nicht allgemein zugängliche Informationen allgemein zugänglich zu machen? Ein Verbot, das einzig durch schwammige Formulierungen wie "bereichern" und "schädigen" eingeschränkt wird?

Vielleicht landet schon der nächste Enthüller von Gesetzesbrüchen der Geheimdienste  hinter Gittern, weggesperrt wegen Wahrheits-Leaks.

Unklar ist noch, welche Konsequenzen Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und seinen Mittätern im Falle des Ankaufs einer weiteren Steuersünder-CD drohen.

Analyse bei Danish im Blog

18 Kommentare:

Kurt hat gesagt…

Und was war jetzt nochmal an Putins Russland so schlimm?

fatalist hat gesagt…

Ich bin kein Jurist und daher nicht sicher, ob diese "Datenhehlerei" sich auch auf Polizeiakten bezieht wie bei NSU LEAKS, oder ob damit die Weitergabe von Daten nur aus der VDS gemeint ist.

ppq hat gesagt…

ich denke, das ist klar bezeichnet: gemeint sind alle "Daten, die nicht allgemein zugänglich sind", wenn sie "ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt" hat, allerdings greift die strafbarkeit offenbar nur, wenn der veröffentlicher "sich oder einen Dritten bereichern oder einen anderen schädigen" will.

trotz allem, was die anmerkung glaubt, denke ich, ihr seid damit raus

fatalist hat gesagt…

gegen mich ermittelt die Bundesanwaltschaft wegen §353 d StGB, Höchststrafe 1 Jahr Haft. Dass es ein Ermittlungsverfahren geben würde, nun das war mir vorher klar. Das Risiko bin ich bewusst eingegangen. Für einen Haftbefehl, gar einen Internationalen, reicht das nicht. Auch das war mir bekannt.

Anonym hat gesagt…

Die lächerliche Strafandrohung in § 353 d StGB stellt ja wohl einen eklatanten "Wertungswiderspruch" dar, mit dem deutsche Juristen stets eine "erforderliche Rechtsfortbildung" im Auftrag der Mächtigen zu legitimieren pflegen.

Also, Tipp für Heiko, den Schlimmsten der Unerträglichen:

§ 353 d StGB 1. Halbsatz wird wie folgt geändert:

"Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft,..."

Und - huuiii - schon ist Herr Fatalist ein "Verbrecher" (vgl. § 12 Abs. 1 StGB) und die Zielfahnder des BKA ziehen ihn raus aus seinem kambodschanischen Schlupfwinkel.

der alois
Reichtsrechtsfortbildungswart

Die Anmerkung hat gesagt…

Ich bin nicht gläubig.

"oder einen anderen schädigen"

Da das Regierungshandeln durch Veröffentlichung der Akten und daraus abgeleitete alternative Erkärungen erheblich beeinträchtigt, wenn gar unmöglich ist, ist Schaden eingetreten. Beamte sind als Scharlatane enttarnt worden.

Das ist dermaßen Kaugummi, daß das jeder Richter, der Götzl heißt, anstandslos bis zur Obergrenze der Strafe durchwinkt, ohne großartig nachzuhaken. Machen sie heute auch schon so.

Ich gehe an der Stelle nicht mit Danisch mit, der das eher Richtung Feminismus betrachtet.

Betrachtet man den Gesetzentwurf genauer, dann haben etliche Bedürfnisanstalten ihre kleinen Faschismusbedarf im Huckepackverfahren ins Gesetz gedrückt, in der Hoffnung, daß es niemand merkt.

In einem Café bei lauschigen Temperaturen hat eine Reinickendorfer diese Typen als Sicherheitsfaschisten charakterisiert. Ich war es nicht, habe dem auch nicht widersprochen.

Der Kaffee war trotzdem lecker.

Anonym hat gesagt…

Also die Feststellung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Schädigungsabsicht in § 202 a Abs. 2 StGB i. d. F. des Gesetzentwurfs ist für einen deutschen Strafrichter kein Problem, die wird halt einfach mal unterstellt und gut ist es.

Denn merke: Wir haben in Schland ja schließlich § 261 StPO, welcher lautet:

"Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung."

Also nix Strengbeweis, sondern "frei gewürdigt" und zack, rumsdibums ist Herr Fatalist weggeknastet. Immerhin eine Übergangslösung bis zur insinuierten Novelle des § 353 d StGB.

der alois
Reichsknastwart

Anonym hat gesagt…

Einen - wenn auch wenig verlockenden - Ausweg gibt es für Herrn Fatalist vielleicht noch: Wenn er seine Verbreitungs- und Zugänglichmachungsbemühungen nach Verabschiedung des § 202 a Abs. 2 StGB n. F. und vor dessen Inkrafttreten durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt nachweislich einstellt, wird man ihm möglicherweise eine Einstellung seines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts eines Verstoßes gemäß § 353 d StGB gemäß § 153 a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2. StPO in Aussicht stellen, also gegen die Auflage, "einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen".

Mein Tipp: Die Auflage lautet "Zahlung eines Geldbetrages i. H. v. EUR ... (Summe, die hoch genug ist, um Herrn Fatalist wirtschaftlich nachhaltig zu ruinieren und ihn auf seine restliche Lebenszeit zu einem Hartz IV-Empfänger zu machen, der von der ARGE zu einer dauerhaften Teilnahme an "Bewerbungstrainingskursen" verpflichtet wird) an die "Amadeu Antonio Stiftung", höhö.

Sollte Herr Fatalist diesen "Ausweg" beschreiten wollen, müssten wir dann allerdings dumm sterben. Wollen wir also hoffen, dass Herr Fatalist mit bürgerlichem Namen Kohlhaas heißt.

der alois
Reichsstiftungswart

Volker hat gesagt…

"trotz allem, was die anmerkung glaubt, denke ich, ihr seid damit raus"

Isser nich.

Der Schaden in diesem Fall ist der gleiche, auf den § 353 d zielt: Die Beeinflussung der Zeugen im Prozess und damit die Verhinderung eines fairen Verfahrens.

Die Freislers und Götzls müssen also nicht mal das Recht beugen, die können die Unperson ganz legal einknasten.

ppq hat gesagt…

@Die Anmerkung: das hat dannw as mit der formulierung nicht geklappt. die lautet ja "Wer Daten... sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen" - für mich eindeutig, dass hier nicht auf das objektive tatergebnis, sondern auf das subjektive bemühen abgestellt wird.

anders gesagt: auch wenn der täter niemanden schädigt, reicht es, wenn er es wollte, d.h. die tat begeht, um zu schädigen oder sich zu bereichern. andererseits aber: auch wenn er wollte, es aber am objektiven schaden fehlt...

den zu behaupten, ist die eine sache, ihn nachzuweisen eine ganz andere

das müssen die maaß-männer noch mal ran, das zerpflückt sonst jeder hilfsassessor

@fatalist. hut noch einmal ab. diese konsequenz hätten wenige.

Anonym hat gesagt…

@ppq. so hat gesagt

Vergeßt den "Tatnachweis" in solchen Fällen, Ihr seht alle zu viele amerikanische Gerichtsserien. Von wegen Beweismittelverbote und "fruit of the poisonous tree"-Metapher, in Schland funzt das überhaupt nicht, da lacht der Staatsanwalt und der erkennende Richter wundert sich, wenn ein Verteidiger mit solchem Gerümpel aufwartet ("Mindermeinung, a. A. BGH").

Im deutschen Strafrecht kommt es - im Unterschied zum Zivilrecht - nicht auf den "Nachweis" (sog. Strengbeweis) an, sondern einzig auf die "freie (höhö), aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung" des erkennenden Gerichts an.

Wenn durch eine derartige Tat die Grundfesten des Schlandstaats erschüttert werden, wie vorliegend, dann kann jeder, der mit der deutschen Strafrechtspflege der letzten Jahrzehnte vertraut ist, das Ergebnis eines einschlägigen Verfahrens ausnahmsweise zu 100 Prozent voraussagen.

der alois
Reichshellsehwart

ppq hat gesagt…

es gibt in deutschland kein beweismittelverbot, das ist bekannt. aber lies bitte noch mal die formulierung im gesetzentwurf: das gibt den buchstaben nach nichts her, was sich so interpretieren ließe, dass es im ernstfall wirklich zum knüppel taugt. es ist quasi ein gesinnungsparagraph, der etwa wie der zum diebstahl, der einfach sagt: "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft", sondern einer, der sagt: "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sich zu bereichern oder diesen zu schädigen, wird bestraft". das ist, hin oder her, eine einschränkung, die, ginge es um diebstahl, ein wegnehmen unter etlichen umständen straffrei stellt: spendet der dieb das gestohlene für einen guten zweck, wäre es kein diebstahl mehr, klaute er einem raucher die zigaretten dito, weil das wegnehmen von zigaretten keinesfalls ein schädigen beabsichten kann usw.

vergiss mal die böse absicht des gesetzgebers, die ist natürlich gegeben, davon gehe ich auch aus. aber den buchstaben nach mutet es fast an, als habe da ein kleiner beamter haken eingebaut

Die Anmerkung hat gesagt…

Ich glaube nicht, daß sich ein deutscher Richter mit den Spitzfindigkeiten der deutschen Sprache befassen wird, um den Fatalisten rauszuhauen, wenn es drauf ankommt.

Die Beweiskette ist wasserdicht und genau so schnell fertig wie ein Doppelwhopper. Er hat geschadet, er wollte demzufolge schaden, also Höchststrafe, egal welche Sprachbarriere ein Referent aus dem Innenministerium da als Spaßbremse für Staatsdiener reinformuliert hat.

Juristerei hat nun mal nichts mit Logik zu tun, auch wenn immer wieder so getan wird.

derherold hat gesagt…

Die Diskussion ist doch müßig.
Unsere Regierung hat genügend korrupte Richter, um jedes Urteil zu bekommen, das sie haben will.

Nebenbei, *dreimalaufholzklopffürfatalist* sollte man nach der Verselbstmordung des ehem. Vizekanzlers der Bundesrepublik wissen, daß unsere Regime keine Schranken mehr kennt. Und seit 2003 hat die Apathie der Bevölkerung ja noch zugenommen.

Anonym hat gesagt…

Herr Fatalist möge bitte keinen Einserstern springen.

der alois
Reichsfallschirmwart

ppq hat gesagt…

finde ich alles richtig und zutreffend, die frage ist nur: warum formuliert irgendwer ein gesetz so? wo gibt es diesen einschub, der auf die motivation des tatbegehenden zielt, sonst noch? klar ist, dass damit jeder steuerbeamte straffrei gestellt wird, der eine steuersünder-cd kauft. aus einer tat, die aus ihrem inneren gehalt heraus entweder strafbar ist oder nicht, wird hier eine tat, die je nach motivation strafbar ist oder nicht. mir fällt kein beispiel ein, wo das noch der fall ist, den mordparagraphen mal außen vor gelassen

bei allem anderen habt ihr natürlich recht. man braucht keine gesetze, wenn man urteile will

fatalist hat gesagt…

Zivilklagen wegen Namensnennung etc sind auch nicht ganz ohne.

Anonym hat gesagt…

Ich möchte einfach einmal nur fatalist danken und meine Hochachtung aussprechen.

Liebe Grüße und ein gesundes, erfülltes Leben bis zu einem biblischen Alter wünschen.

Der Preuße