Unvorstellbar wäre das gewesen in den Tagen, als eine Birne noch auf dem Kanzlerthron der wiedervereinigten Republik thronte. Seit heute aber ist es amtlich: Zur Rettung des Weltklimas hat die Europäische Union in ihrer Weitsicht ein Verbot der traditionellen Glühbirne verfügt. Die habe, so heißt es, Wohnungen unzulässig aufgeheizt und damit Fernwärmelieferanten benachteiligt.
Dem Aufatmen in Umweltschützer- und Blockheizkraftwerkbeschäftigtenkreisen folgt das Verbrechen auf dem Fuße. Weil Traditionalisten darauf bestehen, ihre Wohnung weiter mit Glühbirnen zu heizen, ist jetzt der Zoll gefordert. Noch mehrere Jahre lang werden die verbotenen Glühbirnen weiterverkauft werden dürfen, weil die Vorratslager voll sind. Gleichzeitig aber ist die Einfuhr aus dem Nicht-EU-Ausland verboten - wer Glühbirnen schmuggelt, macht sich strafbar, jedenfalls ein bisschen, wie der Tagesspiegel gemeinsam mit Experten des Bundesfinanzministeriums herausfinden konnte.
Der gewerblicher Import von Glühlampen ist jedoch ordnungswidrig, wenn er dem Ziel dient, verbotene Glühbirnen in der EU zu verkaufen. Erwischten Schmugglern drohen Strafen von bis zu 50.000 Euro.
Für Privatleute, die etwa nach einer Urlaubsreise Glühbirnen zum Eigengebrauch importieren, gilt eigentlich dasselbe, aber einig sind sich die zuständigen Ministerien der Nationalen Front da nicht. Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass „im Hinblick auf den Zweck der Regelung (Energieeinsparungen)“ in der entsprechenden EU-Verordnung Ausnahmen für Einfuhren durch private Endverbraucher darin „nicht vorgesehen“ seien. Heißt: Es ist verboten. Das konkurrierende Bundeswirtschaftsministeriums hingegen gibt Entwarnung: Es gebe für Privatleute „keine Einfuhrregelung und keine Mengenregelung" einerseits, andererseits aber ausdrücklich "auch kein Importverbot“.
Die Wahrheit liegt in der Mitte: Zum Eigenverbrauch lässt das "Energiebetriebene-Produkte-Gesetz" (EBPG) vom Februar 2008, das die Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland regelt, geringe Mengen Glühglas im Privatgepäck zu, ähnlich wie beim Betäubungsmittelgesetz wird erst die "nicht geringe Menge, von der derzeit noch völlig unklar ist, wer sie wo definieren wird, kriminell.
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