Oben wird noch debattiert, wie sich Internetseiten mit Atombombenbauanleitungen und sexuellen Darstellungen aus dem Internet herausfiltern lassen, unten hingegen ist Deutschland schon straff auf dem Marsch in chinesische Zustände. Carolus Magnus erklärt in seinem Blog Sackstark einen neuen Fall von Netzzensur, in dem ein deutsches Gericht Maßnahmen ergriffen hat, um durchaus erwachsene Bürger vor den verheerenden Auswirkungen von nicht jugendfreien Internet-Inhalten zu schützen: Tabakwerbung soll im deutschen Internet nicht mehr möglich sein, nicht einmal mehr passowrtgeschützt und altersverifiziert. Wie gesagt - es geht dabei nicht darum, Kinder davon abzuhalten, unvorbereitet mit dem schrecklichen Anblick einer Zigarettenschachtel konfrontiert zu werden. Ausdrücklich verbietet das Gericht, dergleichen monströse Bilder nachweislich Erwachsenen vor Augen zu halten. Magnus schreibt: Murphy’s Law folgend ist der Anstoß meist eine Bagatelle und es geht, wie sooft in Deutschen Landen, um Neid sowie staatliche Bevormundung erwachsener Bürger und Wähler. Die deutsche Tabakfirma Reemtsma klagte aufgrund eines vorläufigen deutschen Gesetzes gegen die British American Tobacco Company (BAT) wegen ihres Internetauftrittes mit der Marke «Lucky-Strike», obwohl die Kommission für Jugendmedienschutz in Deutschland das von BAT eigens dafür entwickelte Altersverifikationssystem “CHEKX” geprüft und British American Tobacco „Rechtssicherheit für die Markenkommunikation im Internet“ [sic] zugesprochen hatte. Seitdem tritt BAT, es ist kaum zu glauben, mit einem «Lucky Strike-Trendshop» im Internet auf, welche an eine «Eduscho»-Kinderausgabe aus den Anfängen des E-Commerce erinnert. Statt dass sich Reemtsma selbst eine Homepage zusammenbastelt um den Gesetzgeber nicht mit der Nase auf Tabak-Webseiten zu stossen, kuscht diese Tabakfirma in bewährter Deutscher Blockwartmanier vor dem Kindermädchenstaat und klagt gegen BAT. Mit Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil sprach ein Verbot gegen die Tabak-Webseite von «Lucky Strike» aus. In der Berufung hält nun der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in seinem Urteil vom 26. September 2007 (Az 5 U 36/07) fest, - und jetzt kommt’s dicke, dass der Internetauftritt einer Zigarettenmarke auch dann nicht mit dem im ‘Vorläufigen Tabakgesetz’ ausgesprochenen Werbeverbot für Tabakerzeugnisse vereinbar sei, wenn der Zugang zur Website passwortgeschützt ist und nur volljährige inländische Besucher zulässt.
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