Samstag, 25. Mai 2024

Hassgesang auf Sylt: "Verkürzte Äußerung der Ängste"

Die Insel Sylt macht Schlagzeilen. Was wird als nächstes passieren?

Sie sind reich und schön, sie haben den Wohlstand, den die regierenden Parteien erst wieder erneuern wollen. Unbeeindruckt von Klima und Krieg feiern sie am Strand, Millionärs- oder Milliardärstöchter und Söhne, behütet aufgewachsen und von einem liebenden Staat über mehr als ein Jahrzehnt gebildet und ausgebildet. Statt sich aber ihrer Verantwortung zu stellen und ihren Reichtum, ihre Schönheit, ihre Klugheit und die die unbegrentzen Möglichkeiten ihrer gesellschaftlichen Stellung zu nutzen, um Gutes zu tun und sich dem Bösen entgegenzustellen, feiern sie unverfroren an der Wasserkante, die der Menschheit längst bis zur Oberlippe steht.  

Hooligans in Lederslippern 

Hooligans in Polopullovern und Lederslippern, die jedes Maß verloren haben. Nur um Spaß und Provokation geht es ihnen, darum, auf andere herunterzuschauen, die Bundespolitik in den Tagen der großen feiern rund um den 75. Republikgeburtstag aufs Blut zu reizen und zu zeigen, dass sie nichts aus allem gelernt haben. Sie singen die Parolen der NPD von Anfang der 90er, einer Zeit, in der ihnen die damaligen Sänger umgehend den Mund mit einem Baseballschläger gestopft hätten. 

Sie sind arbeitslos und haben sichtlich Spaß dabei, den Rechtsstaat zu verhöhnen. Niemand fällt ihnen ins Wort, schon gar nicht in den Arm. Binnen Stunden wird daraus eine Staatsaffäre, zu der sich jeder Wahlkämpfer äußern muss. Wie immer entsetzt, empört, erschocken, Trauer, Wut und Scham und was sonst noch so zu haben ist. "Solche Parolen sind ekelig, sie sind nicht akzeptabel", heißt es. "Ausländerfeindliche Parolen widersprechen allem, wofür das Grundgesetz steht", hat ein anderer bestellen lassen.

Es lärmt so laut, dass kaum auffällt, wie still es geworden ist. Häten die Partypeople aus der Edel-Eventszene doch lieber "From the River zo the Sea" gesungen! Oder mit der "Internationale" zum letzten Gefecht gegen die "Müßiggänger" aufgerufen! 

Aber so gewieft ist sie nicht, die radikalisierte Mitte. Gröhlende Teenager älteren Baujahrs, Fremde im eigenen Land, das wegen seiner Willkommenskultur seit Jahren schon das beliebteste Ziel Geflüchteter in Europa ist. Mit ihrem misstönenden Gesang wollen sie den Staat herausfordern und die Bundesinnenministerin mit ihren "13 Maßnahmen gegen Rechtsextremismus" verhöhnen. Die Behörden werden vorgeführt, erste Nachahmer fühlen sich ermutigt. Nancy Faesers Früherkennungseinheit kam wieder einmal zu spät, ersatzweise hat die Innenministerin die Inselkrise als "Schande für Deutschland" bezeichnet.

Auf Kosten der Landeskasse

Aber wie bei der Hamas, deren Verbot über Jahre hinweg vergessen worden war, ist es auch diesmal der wehrhafte Rechtsstaat, der die Saat gegossen hat. Während Parolen wie "Alles für D-Wort" und bildliche Darstellungen von Strichmännchen seit Jahren unter Strafe stehen, gilt für junge Menschen, die "Deutschland den Deutschen - Ausländer raus" zur Melodie von "L‘amours toujours" singen, immer noch ein Urteil des Amtsgerichtes im ostdeutschen Rathenow vom 13.04.2006 (2 Ds 496 Js 37539/05, 301/05). Das lehnte die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen Gröhler dieser Parole damals "aus rechtlichen Gründen" ab. Auf Kosten der Landeskasse.

Seitdem steht fest, dass die deutschen Kalender weiterhin 1991 zeigen und selbst das öffentliche Absingen des "Ausländer-raus-Ohrwurms" zwar den Anfangsverdacht einer Volksverhetzung" begründet. Eine Verurteilung aber ist ungewiss: Auch wenn die Klage einer Rockband, die sich dagegen wehrte, wegen eines Liedes mit ähnlichem Text als "rechtsradikal" bezeichnet zu werden, abgewiesen wurde. Die Band blieb unbehelligt. Kein Staatsanwalt sah damals einen Anfangsverdacht für eine Straftat.

Nicht erwünschte politische Auffassung

Der Richter in Rathenow hatte das Problem auf seine Weise eingegrenzt. Die Gegenüberstellung der Begriffe "Deutscher" und "Ausländer" gebe nur das wieder, was das Gesetz definiere. Der Begriff des Deutschen sei im Art. 116 Abs. 1 GG vorgegeben, der Begriff "Ausländer" werde im Ausländergesetzes definiert. Die daraus "mit dem Satz ,Deutschland den Deutschen - Ausländer raus' geäußerte Meinung mag eine für bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht erwünschte politische Auffassung zum Ausdruck bringen, allerdings ist aus ihr allein noch nicht erkennbar, daß damit den Ausländern ein ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und ihre Menschenwürde in Frage gestellt oder gar angegriffen wird" heißt es in der Begründung der Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens.


Auch wenn diese Äußerung dahin verstanden werden könne, dass nicht so viele Ausländer in Deutschland leben sollten, "bringt sie nur eine kritische Äußerung gegenüber den vermeintlich bestehenden Umständen, ohne jedoch die Menschenwürde des einzelnen Ausländers oder der Gemeinschaft der Ausländer in Frage zu stellen oder anzugreifen". Unter Bezugnahme auf damals "erst  kürzlich aufgedeckter Zustände an einigen Schulen" würde jede andere Wertung bedeuten, dass "diese verkürzte Äußerung der Ängste und Vorbehalte der deutschen Bevölkerung von vornherein verboten sein und stünde unter Strafe stehen" müsse. "Was angesichts der Freiheit der politischen Auseinandersetzung so nicht gemeint sein kann." Da das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechtes der Ausländer an sich auch keinen Angriff auf die Menschenwürde darstelle (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., § 130 Rn. 7 a.E.), folge aus der Gesamtbewertung, "dass der Zeile ,Deutschland den Deutschen - Ausländer raus' ohne Hinzutreten weiterer äußerer oder innerer Anzeichen kein Angriff auf die Menschenwürde entnommen werden" könne.


Dokumentation:

I.

Dem Angeschuldigten wird mit der Anklageschrift vom 03.11.2005 folgendes vorgeworfen:

Der Angeklagte habe am 18.07.2005 gegen 17.21 Uhr in seiner Wohnung in ... einen Tonträger in einer derartigen Lautstärke abgespielt, daß der Titel „DVU-Lied“ der Gruppe „Standarte“ mit der Textzeile: „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus“, im gesamten Wohnblock deutlich vernehmbar gewesen sei.

II.

Der Angeschuldigte bestreitet, die ihm zur Last gelegte Textzeile abgespielt zu haben.

Er wohne seit etwas drei Jahren in der Wohnung in ... und sei bisher nicht störend aufgetreten. Die Erstatterin der Strafanzeige habe sich immer wieder von ihm gestört gefühlt, wenn sein Blumenwasser auf deren Markise getropft habe. Mit der Nachbarin habe sich der Angeschuldigte vor dem 18.07.2005 mündlich auseinandergesetzt. Die CD mit der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Passage sei nie öffentlich abgespielt worden und diene lediglich und ausschließlich seinem privaten Gebrauch.

Im übrigen seien die vermeintlich von der Nachbarin vernommenen Textpassagen nicht geeignet, den Tatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen.

III.

Die Eröffnung des Hauptverfahren ist gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten weder den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch einen anderen Straftatbestand erfüllt.

Das Gericht geht dabei nicht auf den Umstand ein, daß bereits die Frage des Vorsatzes, selbst des bedingten, beim Abspielen einer nicht erkennbar indizierten Musik, bei einer im Gesangfluß enthaltenen Zeile schwer zu bejahen sein dürfte.

Sie kann jedoch offen bleiben, da es bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB „Wer ... die Menschenwürde anderer ... angreift ...“ fehlt.

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft und böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Daraus folgt zuerst, daß sich bei der Tat nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB um persönliches Äußerungsdelikt handelt und das Verbreiten fremder Erklärungen nur dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Täter sich den volksverhetzenden Inhalt erkennbar zu eigen macht (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 130 Rn. 5 a.E.).

Hierzu verhält sich die Anklage überhaupt nicht, außer der Behauptung, der Angeschuldigte habe die bereits obengenannte Zeile einer Musikgruppe abgespielt.

Allein die Tatsache, daß etwas abgespielt wird, läßt nicht ohne weiteres zu, auf die Identifizierung mit dem Inhalt des Textes zu schließen. Es gibt keine weiteren äußeren Anzeichen dafür, daß der Angeschuldigte die vermeintlich abgespielte, aus einem Gesangfluß herausgerissene Zeile als eigene Erklärung verstanden haben wollte. Dies um so weniger, als er bislang strafrechtlich unbescholten blieb und weder die Ermittlungen noch der Auszug aus dem Bundeszentralregister auf Verbindungen mit einschlägigen Gruppierungen oder Personen schließen lassen.

Das Gericht vermag aufgrund der Anklage und der Ermittlungsakte nicht erkennen, daß der Angeschuldigte sich die Zeile der Gruppe „Standarte“ zu eigen gemacht hat.

Doch selbst, wenn es derartige Übernahme des Inhaltes der Zeile durch den Angeschuldigten zu beweisen gelänge, erfüllt der Inhalt der Zeile nicht den Tatbestandsmerkmal des Angriffes auf die Menschenwürde.

Das Beschimpfen ist eine nach Inhalt und Form besonders herabsetzende Kundgabe der Mißachtung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 130 Rn. 11) und diese Kundgabe muß die Menschenwürde anderer angreifen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Begriff der Menschenwürde als ein einschränkendes Merkmal des weit gefaßten Tatbestandes des § 130 StGB zu verstehen (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 130 Rn. 12).

Insbesondere ist dabei zu beachten, daß der Angriff gegen die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG eines Teils der Bevölkerung noch nicht vorliegt, wenn der Täter Persönlichkeitsrechte einzelner Personen, z. B. deren Ehre angreift. Auch eine Beleidigung und nicht jede ausgrenzende Diskriminierung stellen einen Angriff gegen die Menschenwürde dar. Der Tatbestand setzt andererseits keinen Angriff auf das biologische Lebensrecht voraus. Es genügt wenn den Angegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als „unterwertige Menschen“ gekennzeichnet werden.

Nunmehr ist die Textzeile „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus“ nach diesen einschränkenden Kriterien des Tatbestandes § 130 Abs. 1 StGB zu prüfen:

Allein die Verwendung der Begriffe „Deutscher“ und als Gegenüberstellung „Ausländer“ sind nicht geeignet, die Menschenwürde anderer zu verletzen. Die Gegenüberstellung der Begriffe „Deutscher - Ausländer“ gibt nur das wieder, was bereits gesetzlich definiert ist.

Der Begriff des Deutschen ist im Art. 116 Abs. 1 GG vorgegeben und auch der Begriff „Ausländer“ folgt einer Legaldefinition des vormaligen Ausländergesetzes und des derzeitigen Aufenthaltsgesetzes, wonach gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer jeder ist, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

Eine Gegenüberstellung dieser Begriffe kann einen Angriff auf ihre Menschenwürde nicht darstellen, weil der Gesetzgeber, der freilich zu keinem Zeitpunkt Begriffe benutzte oder benutzt oder in Anspruch nahm oder nimmt, um die Menschenwürde der Deutschen oder der Ausländer anzugreifen, eine solche Unterscheidung und Gegenüberstellung gesetzlich getroffen und festgelegt hat.

Allerdings ist auch der Satz „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus“ nicht geeignet, die Menschenwürde eines anderen anzugreifen.

Im Bereich von strafrechtlicher Bewertung von Äußerungen ist dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen, indem die möglichen Deutungen der Aussage zu prüfen und zu bewerten sind. Schließlich ist nach einer dem Grundrecht gerecht werdenden Abwägung eine strafbare Handlung anzunehmen, wenn eine noch denkbare, die Grundfreiheit schonende Deutungsmöglichkeit auszuschließen ist.

Alleine mit dem Inhalt des Satzes „Ausländer raus“ bzw. „Deutschland den Deutschen -Ausländer raus“, ohne weiteren äußeren Anzeichen der Bereitschaft zu Übergriffen oder Gewalttätigkeiten gegenüber ausländischen Miteinwohnern, kann nach der im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes schonenden Auslegung von Meinungsäußerungen eine politische Meinungsäußerung getätigt worden sein, die lediglich in der Bevölkerung vorhandene Vorbehalte und Ängste zum Ausdruck bringt. Sie kann weiter zum Ausdruck bringen, daß die Interessen des deutschen Staatsvolkes denen der Ausländer vorangestellt werden sollten.

Die mit dem Satz „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus“ geäußerte Meinung mag eine für bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht erwünschte politische Auffassung zum Ausdruck bringen, allerdings ist aus ihr allein noch nicht erkennbar, daß damit den Ausländern ein ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und ihre Menschenwürde in Frage gestellt oder gar angegriffen wird. Die Bezeichnung „Ausländer“ in diesem Zusammenhang bringt nicht zum Ausdruck, daß der Äußerer die Ausländer als „unterwertige“ Menschen betrachtet.

Auch wenn diese Äußerung dahin verstanden werden kann, es mögen nicht so viele Ausländer in Deutschland leben, bringt sie nur eine kritische Äußerung gegenüber den vermeintlich bestehenden Umständen, ohne jedoch die Menschenwürde des einzelnen Ausländers oder der Gemeinschaft der Ausländer in Frage zu stellen oder anzugreifen.

Sonst würde angesichts der kürzlich aufgedeckten Zustände an einigen Schulen diese verkürzte Äußerung der Ängste und Vorbehalte der deutschen Bevölkerung von vornherein verboten sein und stünde unter Strafe, was angesichts der Freiheit der politischen Auseinandersetzung so nicht gemeint sein kann.

Im übrigen stellt das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechtes der Ausländer an sich auch keinen Angriff auf die Menschenwürde dar (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., § 130 Rn. 7 a.E.).

Daraus folgt, daß der Zeile „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus“ ohne Hinzutreten weiterer äußerer oder innerer Anzeichen kein Angriff auf die Menschenwürde entnommen werden kann.

Diese rechtliche Würdigung steht nicht im Gegensatz zum Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.11.2001 (abgedruckt in NJW 2002, 1440 f.), Az.: 1 Ss 52/01, wonach die aus einer größeren Personengruppe heraus gerufene Parole „Ausländer raus“ geeignet sei, zum Haß aufzustacheln und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzufordern.

Dieser Entscheidung lagen ganz andere Umstände zugrunde:

Es ging um die Feststellung, ob die Parole „Ausländer raus“ den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Hierzu führte das Brandenburgische Oberlandesgericht in der vorbenannten Entscheidung aus, daß vor dem Hintergrund der allgemein bekannten gewalttätigen Ausschreitungen gegen Ausländer in Guben die aus einer größeren Personengruppe heraus gerufene Parole „Ausländer raus“unter den gegebenen Umständen(Hervorhebung durch das Amtsgericht) der Tat dazu geeignet ist, im Hörer dieser Parole gegen die Ausländer nicht nur Vorbehalte und Ablehnung, sondern eine aggressive Mißachtung und Feindschaft zu erzeugen oder zu steigern (Seite 4 des Urteils).

Diese Umständewaren zum einen, daß eine größere Personengruppe mit dem entsprechenden äußeren Erscheinen der rechten Szene diese Parole ausrief. Zudem wurde unter anderem die Parole „ Sieg heil“ gerufen, die auf eine nationalsozialistische Gesinnung schließen ließ. Ferner wurde diese Parole mehrfach wiederholt und schließlich fand sie während eines Aufmarsches zur nächtlichen Zeit statt.

Derartige oder ähnliche Umstände liegen hier, selbst die Richtigkeit der objektiven Beschuldigung unterstellt, nicht vor:

Der Angeschuldigte ist nicht der rechten Szene zuzurechnen. Ferner gab es keine weiteren Parolen oder sonstigen Umstände, die äußerlich und vor allem öffentlich zu erkennen gegeben hätten, der Angeschuldigte handele aus einer menschenverachtenden Gruppe und auf Menschenwürde anderer verachtende Art und Weise.

Auch die sonstigen Kriterien, die das Brandenburgische Oberlandesgericht aufstellte, sind hier nicht gegeben.

Mithin sind die in der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichtes festgestellten objektiven Umstände mit den hier in Anklage benannten Umständen nicht vergleichbar und die obergerichtliche Entscheidung nicht übertragbar.

Unter Beachtung des einschränkenden Merkmales der Menschenwürde und unter Abwägung der Deutungsmöglichkeiten der von dem Angeschuldigten vermeintlich mit abgespielten Textzeile ist dem Angeschuldigten mit Hilfe von objektiven Beweismitteln oder -anzeichen nicht nachzuweisen, daß er durch das vermeintliche Mitabspielen der streitigen Zeile eine eigene und besonders herabsetzende Mißachtung von Ausländern kundgetan hat und somit ihre Menschenwürde angegriffen hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

 


7 Kommentare:

  1. Hase, Du bleibst hier...Mai 25, 2024

    Das waren bestimmt Urlauber aus Sachsen, mindestens aus Thüringen, zweifellos Ossis, die sich die teure Insel mühevoll vom Bürgergeld angespart haben. Bestimmt besoffen, blau bis in die gekränkte Seele.

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  2. Gut möglich. Gut möglich aber auch, daß es sich um den Hamburger Edelpöbel handelt, um Kinder aus jener deutschen Stadt mit der größten Millionärsdichte.

    Sylt ist an den Wochenenden traditionell das Heimsuchgebiet der Hamburger. Warum soll man da auf einen Besuch mit dem jüngst erworbenen Porsche verzichten, den sich Papa und Mama von ihrem Reichtum abgespart haben.

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  3. Danisch

    Wieder die Standarbotschaft des Tages: Du hast Migranten zu respektieren und im Übrigen das Maul zu halten. Dafür bekommst Du einen Kugelschreiber, einen Bleistift und einen Keks.

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  4. diese sachsen tragen aber nicht ralle lauren, sondern bulldog

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    1. Es hätten aber auch diese Hamburger Punks sein können, die mal in den Stadtteilen mit den hohen Zäunen nach Kleiderspenden geschaut haben.

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  5. Ich wae vor 12 Jahren einer von über 1000 Komparsen am Set von "Wir sind jung, wir sind stark"
    in Halle. Da sollten wir diese schöne Parole auch skandieren, was wir mit Begeisterung taten.
    Es war ein schöner Moment, an den ich mich gern zurück erinnere. Leider wurde dann im Film alles rausgeschnitten, wir waren wohl zu echt und autentisch. Ein Drehtag, der sicher 150000 € gekostet hat, alles für die Katz. Das ärgert mich heute noch. Wir waren mit Abstand besser wie diese reichen Wessis.

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  6. Gut möglich aber auch ...

    Dass trunkener Saupöbel (Harald Juhnke: Ich hasse Silvester, da ...) auf eine wohldosierte Provokation von interessierter Seite ganz normal angesprungen ist: Kui bonno, wie der Römer so secht, nä.

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