Zumindest nach dem Grundgesetz ist die Lage klar. Im Inneren der Bundesrepublik darf die Bundeswehr ausschließlich eingesetzt werden, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist: Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall". So legt es Absatz 1 des Paragraphen 35 des Grundgesetzes fest, so unumstößlich galt die Regel bislang - wie etwa die SZ nach dem letzten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Frage erläuterte..
Dann allerdings kam der "Flüchtlingsstrom" (Sigmar Gabriel). Und es kam die Gelegenheit, den Artikel 35 neu zu deuten: der "Spiegel" etwa argumentiert damit, dass eine "strenge Reglementierung" des Einsatzes auch vorliegt, wenn sich nirgendwo im Grundgesetz eine Begründung für einen Einsatz etwa in der Flüchtlingshilfe findet, weil die von der Bundesregierung bislang weder als Naturkatastrophe noch als Unglücksfall noch als Verteidigungsfall nach Paragraph 87 ausgerufen worden ist.
Im Paragraph 35 heißt es dazu unzweideutig: "Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte" - von der Bundeswehr ist hier nicht die Rede.
Deren Einsatz bei der Fluthilfe, nach Flugzeugabstürzen oder Terroranschlägen macht erst der zweite Satz möglich: "Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern."
Der Flüchtlingsandrang ist nun weder Naturkatastrophe noch schwerer Unglücksfall, noch droht er, "den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" zu gefährden, was nach Paragraph 87 einen Bundeswehreinsatz im Objektschutz und "bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer" ermöglichen würde.
Zumindest hat sich bislang kein Mitglied der Bundesregierung entsprechend geäußert. Dennoch sind nach Bundeswehrangaben mehr als 1000 Soldaten im Inneren eingesetzt, Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen möchte den Einsatz sogar noch erweitern.
Aber auf welcher Rechtsgrundlage? Das Verteidigungsministerium beruft sich nun nicht mehr nur auf die Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes und §§ 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, die in der Tat möglich wäre, sobald der Bund die Flüchtlingskrise zum Unglücksfall oder zur Naturkatastrophe ausgerufen hätte.
Weil das nicht der Fall ist, argumentiert das Ministerium, dass der "Einsatz von Bundeswehrangehörigen sich auf Aufgaben wie Steuerung, Wegweisung, Hinweise oder Ausgabe von Verpflegung und Sachleistungen an die Flüchtlinge oder Zelte- und Bettenaufbau sowie administrative Personalunterstützung des BAMF" beschränke - eine Begrenzung, von der im Grundgesetz nicht die Rede ist, weil das nur einen Einsatz im Inneren kennt und nur den verbietet, ganz egal, wie er im Einzelnen ausgestaltet wird.
"Der Einsatz der Bundeswehr darf nicht als Organ der vollziehenden Gewalt (unter Anwendung oder Androhung hoheitlichen Zwangs) erfolgen, also auch nicht zu polizeilichen Aufgaben", heißt es dazu in einer offiziellen Antwort der Pressestelle des Verteidigungsministeriums. Da das ziemlich dünn ist, weil der Wortlauf des Grundgesetzes diese Interpetation gar nicht hergibt, ergänzt das Ministerium: "Für Soldaten gilt wie für jedermann das Recht auf Notwehr. Dies schließt Nothilfe zugunsten eines Dritten ein."
Die Soldaten, die im Moment beim Bundesamt für Migration helfen, sind quasi die deutsche Entsprechung von Putins "kleinen grünen Männchen" (Spiegel): Freiwillige, die "im Rahmen der Amtshilfe als Personalunterstützung abgestellt werden" und wegen ihres Status als Soldat keine Tätigkeiten ausführen dürfen, "die über schlicht-hoheitliches Handeln hinausgeht".
Womit das Verteidigungsministerium "insbesondere die Vornahme von Verwaltungsakten gegenüber dem Bürger" meint, die Bundeswehrangehörigen "mangels verfassungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlage untersagt" sei. Dass es dem gesamten Unternehmen an dieser Ermächtigungsgrundlage mangelt, wenn das Grundgesetz noch gilt, scheint inzwischen vernachlässigbar.
Dann allerdings kam der "Flüchtlingsstrom" (Sigmar Gabriel). Und es kam die Gelegenheit, den Artikel 35 neu zu deuten: der "Spiegel" etwa argumentiert damit, dass eine "strenge Reglementierung" des Einsatzes auch vorliegt, wenn sich nirgendwo im Grundgesetz eine Begründung für einen Einsatz etwa in der Flüchtlingshilfe findet, weil die von der Bundesregierung bislang weder als Naturkatastrophe noch als Unglücksfall noch als Verteidigungsfall nach Paragraph 87 ausgerufen worden ist.
Im Paragraph 35 heißt es dazu unzweideutig: "Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte" - von der Bundeswehr ist hier nicht die Rede.
Deren Einsatz bei der Fluthilfe, nach Flugzeugabstürzen oder Terroranschlägen macht erst der zweite Satz möglich: "Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern."
Der Flüchtlingsandrang ist nun weder Naturkatastrophe noch schwerer Unglücksfall, noch droht er, "den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" zu gefährden, was nach Paragraph 87 einen Bundeswehreinsatz im Objektschutz und "bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer" ermöglichen würde.
Zumindest hat sich bislang kein Mitglied der Bundesregierung entsprechend geäußert. Dennoch sind nach Bundeswehrangaben mehr als 1000 Soldaten im Inneren eingesetzt, Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen möchte den Einsatz sogar noch erweitern.
Aber auf welcher Rechtsgrundlage? Das Verteidigungsministerium beruft sich nun nicht mehr nur auf die Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes und §§ 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, die in der Tat möglich wäre, sobald der Bund die Flüchtlingskrise zum Unglücksfall oder zur Naturkatastrophe ausgerufen hätte.
Weil das nicht der Fall ist, argumentiert das Ministerium, dass der "Einsatz von Bundeswehrangehörigen sich auf Aufgaben wie Steuerung, Wegweisung, Hinweise oder Ausgabe von Verpflegung und Sachleistungen an die Flüchtlinge oder Zelte- und Bettenaufbau sowie administrative Personalunterstützung des BAMF" beschränke - eine Begrenzung, von der im Grundgesetz nicht die Rede ist, weil das nur einen Einsatz im Inneren kennt und nur den verbietet, ganz egal, wie er im Einzelnen ausgestaltet wird.
"Der Einsatz der Bundeswehr darf nicht als Organ der vollziehenden Gewalt (unter Anwendung oder Androhung hoheitlichen Zwangs) erfolgen, also auch nicht zu polizeilichen Aufgaben", heißt es dazu in einer offiziellen Antwort der Pressestelle des Verteidigungsministeriums. Da das ziemlich dünn ist, weil der Wortlauf des Grundgesetzes diese Interpetation gar nicht hergibt, ergänzt das Ministerium: "Für Soldaten gilt wie für jedermann das Recht auf Notwehr. Dies schließt Nothilfe zugunsten eines Dritten ein."
Die Soldaten, die im Moment beim Bundesamt für Migration helfen, sind quasi die deutsche Entsprechung von Putins "kleinen grünen Männchen" (Spiegel): Freiwillige, die "im Rahmen der Amtshilfe als Personalunterstützung abgestellt werden" und wegen ihres Status als Soldat keine Tätigkeiten ausführen dürfen, "die über schlicht-hoheitliches Handeln hinausgeht".
Womit das Verteidigungsministerium "insbesondere die Vornahme von Verwaltungsakten gegenüber dem Bürger" meint, die Bundeswehrangehörigen "mangels verfassungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlage untersagt" sei. Dass es dem gesamten Unternehmen an dieser Ermächtigungsgrundlage mangelt, wenn das Grundgesetz noch gilt, scheint inzwischen vernachlässigbar.
Da der Post wohl noch nicht fertig ist, kann man vielleicht noch den "Paragrafen" im Grundgesetz (nicht: Verfassung) in einen "Artikel" ändern?
AntwortenLöschentut mir leid, Berufskrankheit...
eins ja, eins nein. der paragraf war der versuch, synonym zu schreiben. aber du hast recht, das geht nicht. aber das grundgesetz ist nach dem ratsschlag des parlament zugleich unsere verfassung. heißt ja auch verfassungsgericht, nicht grundgesetzgericht
AntwortenLöschenIch weiß nicht, worüber ihr euch Sorgen macht. Habt ihr das Memo nicht bekommen? Die derzeitigen Ereignisse laufen alle nach Plan. Ob man das nun Flüchtlingswelle, Völkerwanderung oder Illegaleneinmarsch nennt, ist egal. Diese Druckbetankung ist seit Jahrhunderten unter dem Begriff »Peublierung« bekannt. Besonders die alten Fritzens in Brandenburg(!) waren darin groß.
AntwortenLöschenDas Militär wird nur als Drohgebärde gegen die Alteingesessenen benötigt. Aber die, die die Peublierung verhindern wollen, sind ohnehin in der Minderheit und schwach. Es wird also bei Gedankenspielen bleiben, um den schönen Schein eines demokratischen Rechtstaats zu wahren.
Das gesamte Rechtssystem ist aus den Fugen. Vergabegesetze, Baugesetzbuch, Energiesparverordnungen alles außer Acht wenn es um Rifugies geht.
AntwortenLöschenSo siehts aus. Wir projektieren auch gerade für eine Stadt ein Flüchtlingsheim auf einem Baugrundstück, welches im Flächennutzungsplan als Spielplatz eingetragen ist. Mitten im Wohnviertel, neben einem Kindergarten. Nicht im Traum wäre jemanden eingefallen, da einen Bauantrag zu stellen...
AntwortenLöschenDer Rechtsstaat gilt nur noch für Otto Normalverbraucher, Politiker halten sich schon lange nicht mehr dran.
>So siehts aus. Wir projektieren auch gerade für eine Stadt ein Flüchtlingsheim auf einem Baugrundstück, welches im Flächennutzungsplan als Spielplatz eingetragen ist. Mitten im Wohnviertel, neben einem Kindergarten. Nicht im Traum wäre jemanden eingefallen, da einen Bauantrag zu stellen...
AntwortenLöschenDas scheint wohl der neue Trend zu werden:
http://tiptop-design.de/bilder/fbscreen.jpg
ähm, exakt um dieses Projekt handelt es sich^^
AntwortenLöschen@ppq.so:
AntwortenLöscheneins ist nicht so schlimm;
eins weiter aber schon. Denn noch Carlo Schmid hatte betont, und das im Konsens, dass eben keine Verfassung proklamiert werden könne und solle. Daher heißt das Ding auch so komisch.
Wenn mit Ratsschlag des Parlamentes die gemeinsame West- und Mitteldeutsche Grundgesetzänderung nach 1990 gemeint ist, so meine ich, dass auch da keine neue Verfassung geschaffen worden sein konnte, weil dafür weder die Kompetenz bestand (keiner der "Gewählten" war unter diesen Voraussetzungen gewählt worden) noch eine GrundgesetzÄNDERUNG eben eine VerfassungGEBUNG sein konnte. Dass man uns das so verkaufen will ist ein anderes.
Zuletzt aber nicht an letzter Stelle sind die Vorschriften im GG zu nennen, die nach ihrem Gehalt einen vollkommen souveränen Staat ausschließen (angefangen die von 1949 über 1968 bis zu den Souveränitätsaufgaben für die EU - diese allerdings erst nach 1990), so dass auch aus diesem Grund keine Verfassung vorliegen kann. Man sehe sich die Fassungen des 146 an; bis 1990 war er eindeutig und auch im Verständnis bei seiner Fassung von allen so mitgetragen (damals hatte die SPD noch Leute wie Kurt Schumacher). Die verunglückte Fassung von 1990 sollte für die jetzt "Ewiggestrigen" ermöglichen, das Thema der Ostgebiete (das, wie die Polen ja wissen, auch durch die nachfolgenden Verträge nicht abschließend geregelt ist) und die Mitwirkung der Ostdeutschen an einer neuen Verfassung als nicht abgeschlossen zu betrachten und gleichzeitig für die modernen Westorientierten diese ganze unangenehme Vergangenheit als entsorgt zu behandeln. Die Verbildung der Jungen tut dazu ihr Übriges.
Schon wieda Bunte Wehr.Zu diesem Thema habe ich mich schon des Öfteren ausgelassen.Leute,ganz langsam zum Mitschreiben: die bunte Wehr ist nichts weiter als ein Kasperleverein.Nicht wahr,Herr Semantiker?
AntwortenLöschen@rolleinwunder: das ist alles sehr interessant, damals gab es ja durchaus auch den versuch, eine neue verfassung auszuhandeln, schließlich gab das GG das als aufgabe aus. aber im ergebnis lief es, wie es lief, die normative kraft des faktischen gewann, aus angst und bequemlichkeit. aus meiner sicht nützt da nun nichts mehr
AntwortenLöschenDas GG ist völlig in Ordnung. Ich würde mich nicht auf Nebenkriegsschauplätze schieben lassen.
AntwortenLöschenWir haben derzeit eine Volkska... äh... einen Bundestag, der auch die Rindfleischpackverordnung von Peru als Verfassung per Votum verabschiedete, wenn man ihm nur die Möglichkeit gäbe.
@ ppq
AntwortenLöschenDenn mein Vater war ein Graf,ein Graf?, ein Fotograf.In diesem Fall wohl eher
ein Paragraph.Komme manchmal auf so komische Gedanken,sorry.
Das Lied mein Vater....gibt es wirklich,irgend ein alter Heinz Rühmann Fülm.
Komme jetzt aber ums Verrecken nicht mehr auf den Titel.
@Frolleinwunder:
AntwortenLöschenMein Vater war ein Paragraf, ich wollt`, er wär` ein Graf gewesen.
Alternativ kann man auch sagen, "ich wollt`, er wär` ein Graph gewesen.
Dann hätt` er mathematisch klug, mit sich in seiner Welt genug.
Die Putschisten in der bunten Regierung, der Bunteskammer und dem Buntesrat indes scheren sich einen feuchten Kehricht um irgendwelche Artikel Paragrafen oder gar Graphen. Es wäre gut, wenn diese schlichte aber wichtige Erkenntnis recht bald einmal breit bei den verbliebenen biodeutschen Nichthohlbirnen Raum griffe...
„. Es wäre gut, wenn diese schlichte aber wichtige Erkenntnis recht bald einmal breit bei den verbliebenen biodeutschen Nichthohlbirnen Raum griffe...“
AntwortenLöschenSchön gesagt,auch meine Meinung.Als geübter Pessimist sehe ich da allerdings schon schwarz.