Der Suchmaschinenbetreiber Google kann dazu verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen. Das hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-131/12 entschieden. Geklagt hatten die Erben eines früheren deutschen Diktators, die das Andenken des 1945 verstorbenen gebürtigen Österreichers durch Einträge im Internet verunglimpft sahen. Der Mann sei nie von einem Gericht wegen der ihm im Netz vorgeworfenen Taten verurteilt worden, es habe nicht einmal eine Anklage gegeben. Dennoch verbreite Google Fundstellen zu Links, die dem Betroffenen schwerste und allerschwerste Straftaten vorwürfen. Die Suchmaschine müsse deshalb verpflichtet werden, entsprechende Fundstellen unsichtbar zu machen.
In seinem wegweisenden Urteil schloss sich der Europäische Gerichtshof dieser Sichtweise an. Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber nicht nur einfach Hinweisgeber auf vorhandene Seiten, sondern selbst für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Ein Betroffener oder dessen Erben könnten sich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden – oder sonst an die zuständigen Stellen, die dann eine Löschung von alten Einträgen veranlassen. Die Richter urteilten, dass der Suchmaschinenanbieter Google auf Antrag von Privatpersonen Einträge aus seinem Suchindex entfernen muss, die einen allzu weiten Blick in die Vergangenheit der Betroffenen erlauben. Ein solches Recht leite sich aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab.
Eigentlich galten die Chancen, dass der frühere Führer sich mit seinem Anliegen durchsetzen kann, als äußerst gering. Im Sommer 2013 hatte der EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen ihm in einem Rechtsgutachten eine Absage erteilt. Damals hieß es, die derzeit geltende EU-Datenschutzrichtlinie enthalte kein allgemeines "Recht auf Vergessenwerden". Nur weil die Angaben, die im Internet stünden und von Google gefunden würden, sich auf Ereignisse bezögen, die fast 70 Jahre her seien, könne es kein Recht geben, sie löschen zu lassen. "Würde von den Suchmaschinen-Diensteanbietern verlangt, in die öffentliche Sphäre gelangte legitime und rechtmäßige Informationen zu unterdrücken, käme es zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung", argumentiert der Jurist. Nach dem Urteil muss Google nun allerdings doch alle Links auf Daten aus seiner Ergebnisliste streichen, wenn es dazu aufgefordert wird. "Den besten Wahlkampf für Europa macht der Europäische Gerichtshof", findet die Süddeutsche Zeitung.
In seinem wegweisenden Urteil schloss sich der Europäische Gerichtshof dieser Sichtweise an. Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber nicht nur einfach Hinweisgeber auf vorhandene Seiten, sondern selbst für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Ein Betroffener oder dessen Erben könnten sich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden – oder sonst an die zuständigen Stellen, die dann eine Löschung von alten Einträgen veranlassen. Die Richter urteilten, dass der Suchmaschinenanbieter Google auf Antrag von Privatpersonen Einträge aus seinem Suchindex entfernen muss, die einen allzu weiten Blick in die Vergangenheit der Betroffenen erlauben. Ein solches Recht leite sich aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab.
Eigentlich galten die Chancen, dass der frühere Führer sich mit seinem Anliegen durchsetzen kann, als äußerst gering. Im Sommer 2013 hatte der EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen ihm in einem Rechtsgutachten eine Absage erteilt. Damals hieß es, die derzeit geltende EU-Datenschutzrichtlinie enthalte kein allgemeines "Recht auf Vergessenwerden". Nur weil die Angaben, die im Internet stünden und von Google gefunden würden, sich auf Ereignisse bezögen, die fast 70 Jahre her seien, könne es kein Recht geben, sie löschen zu lassen. "Würde von den Suchmaschinen-Diensteanbietern verlangt, in die öffentliche Sphäre gelangte legitime und rechtmäßige Informationen zu unterdrücken, käme es zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung", argumentiert der Jurist. Nach dem Urteil muss Google nun allerdings doch alle Links auf Daten aus seiner Ergebnisliste streichen, wenn es dazu aufgefordert wird. "Den besten Wahlkampf für Europa macht der Europäische Gerichtshof", findet die Süddeutsche Zeitung.
Nun ja, als absolute Person der Zeitgeschichte wird der Führer mit seiner Beschwerde kaum durchkommen, es sei denn, er würde verleumdet, aber das wiederum ist ein anderer Schuh. Man sollte beobachten, ob er jetzt eine Klagewelle lostritt. PPQ bleibt hoffentlich dran.
AntwortenLöschenzitat: datenschutz ist täterschutz!!!!
AntwortenLöschenLeute der Föhrer ist das Narrativ der EU und der GEZ-Medien.
AntwortenLöschenWenn der abgeschaltet wird, ist der Euro nur noch Papier, die EU bricht auseinander, 100000 Dschurnalisten, 20009 Histeriker, und 80000 Antifanten arbeitslos, die Geschichtsbücher dünner wie eine Steuererklärung, Deutschland evtl. nicht mehr von Sinnen, und Conchita gibts nur noch an der Wursttheke.
Google ist einfach der ideale Sündenbock.
AntwortenLöschenhttp://zettelsraum.blogspot.de/2014/05/tote-nicht-den-boten.html