Trotz Sommerpause und Parlamentsferien ist es wieder gelungen. Die politischen Parteien, der Bundestag und die Spitzenpolitiker der Republik haben es erneut geschafft, haben ein neues, stolzes Kapitel in der langen, ruhmreichen Geschichte der rechtskonformen Verfassungsbrüche geschrieben.
Diesmal verwehrte der Gesetzgeber Auslandsdeutschen zu Unrecht ihr Wahlrecht, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung feststellte. Mit der Regelung zur Sesshaftigkeitserfordernis, die bestimmt, dass deutsche Staatsbürger nur wählen dürfen, wenn sie mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben, überschreite der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum zur Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen, da die Regelung mit Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei.
Beschwert hatten sie Deutsche aus Belgien, die wegen einer fehlenden Verbindung zum Stamm-Staatsgebiet nicht mit über den derzeit im Amt befindlichen Bundestag hatten abstimmen dürfen. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürge aber, so die Verfassungsrichter, "die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger" und er könne nur suspendiert werden, wenn "bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht". Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Trotz der Ohrfeige aufatmen im politischen Berlin. Die letzte Wahl muss wie immer nicht wiederholt werden, hat das Bundesverfassungsgericht bestimmt: "Der festgestellte
Wahlfehler führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009".
Diesmal verwehrte der Gesetzgeber Auslandsdeutschen zu Unrecht ihr Wahlrecht, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung feststellte. Mit der Regelung zur Sesshaftigkeitserfordernis, die bestimmt, dass deutsche Staatsbürger nur wählen dürfen, wenn sie mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben, überschreite der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum zur Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen, da die Regelung mit Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei.
Beschwert hatten sie Deutsche aus Belgien, die wegen einer fehlenden Verbindung zum Stamm-Staatsgebiet nicht mit über den derzeit im Amt befindlichen Bundestag hatten abstimmen dürfen. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürge aber, so die Verfassungsrichter, "die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger" und er könne nur suspendiert werden, wenn "bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht". Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Trotz der Ohrfeige aufatmen im politischen Berlin. Die letzte Wahl muss wie immer nicht wiederholt werden, hat das Bundesverfassungsgericht bestimmt: "Der festgestellte
Wahlfehler führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009".
Ob das Bundesverfassungsgericht nun etwas feststellt oder nicht, hat keinerlei praktische Bedeutung. Ja, würde es anschliessend gleich Backpfeifenbeauftragte aussenden, um Maulschellen verteilen zu lassen ... aber das tut es ja nicht.
AntwortenLöschenDas ist wie wenn die Erziehungsberechtigten nur "Du, du" zum Kinde sagen. "Das war aber nicht o.k." Mit jedem Male wird das Kind abgebrühter, weil es weiß, außer dem "Du, du" kommt da gar nichts.
Ich bin da frohen Mutes: Die neue Führung des Verfassungsschutzes wird derlei Verfassungsbruch schon nicht dulden.
AntwortenLöschen"Asif Akram und seine Kinder gehören zur wachsenden Gemeinde der deutschen Minderheit in Pakistan...".
AntwortenLöschenVon Hasnain Kazim, Islamabad
Ja, Deutsche wie DU und ICH und ihre Kinder erst...und Enkel und Urenkel und Ururur...
http://www.spiegel.de/politik/ausland/minderheit-in-pakistan-zufaellig-deutsch-a-717405.html